Religionsfreiheit

Artikel Art 4 GG Abs. 1 & 2 im Grundgesetz können abgeschafft werden.

Die »Freiheit der Religion« ist mit:

ausreichend abgedeckt. Öffentliche Zurschaustellungen von Riten sind mit Art 2 GG ebenfalls gewährleistet. Über Art 4 Abs 3 GG könnte man noch diskutieren.

Am Rande: »Meinungsfreiheit« und »Gewissensfreiheit« sind inhaltsleere Begriffe, da die eigene Meinung und das eigene Gewissen immer frei sind. Wichtig ist nur die Freiheit dies Meinung anderen Menschen gefahrlos kund und zu wissen geben zu können.

Es gibt Menschen, welche die »Religionsfreiheit« nur als »Freiheit ZUR Religion« – insbesondere ihrer Religion missverstehen; Manche verstehen darunter auch die Freiheit zu jeglicher Religion. Aber die Wenigsten verstehen unter »Religionsfreiheit« auch die »Freiheit VON Religion« – also ein Leben in Selbstbestimmung, ohne Dogmen.

Siehe auch die Schlussbestimmungen des aktuell gültigen deutschen Grundgesetzes: http://dejure.org/gesetze/GG/140.html

Manche sagen Religion wäre für die Erhebung des Menschen über das Profane. Wenn man dann kritische Fragen stellt, erhält man von Religiösen erstaunlich tierisches Abwehr-Reflexverhalten.

Siehe auch

https://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_4_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland

Wenn der Muezzin mit 20 % Klirrfaktor plärrt

Schulgottesdienst

Kommentare

  1. Wenn man Pressefreiheit/Publikationsfreiheit (Art 5 GG), Versammlungsfreiheit (Art 8 GG) Verbandsfreiheit (Art 9 GG) und Hausrecht (§§ 858ff., 903, 1004 BGB,§ 123 StGB, Art 13 GG) hat. Welches Recht soll dann die Religionsfreiheit (Art 4.1, 4.2 GG) denn noch extra schützen?

    Oder anders gesagt: Hätte es eine Auswirkung, wenn man Art 4.1 und 4.2 GG ersatzlos streicht?

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