Einstellung der Staatsleistungen (Dotationen) an die Kirchen
Gem. Art 140 GG ist der Art 138 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetz.
Art 138 WRV:
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
http://dejure.org/gesetze/GG/140.html
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Mitzeichnen und gewinnen:
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2013/_10/_23/Petition_46498.nc.html
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