Den Verfassungsauftrag erfüllen

Einstellung der Staatsleistungen (Dotationen) an die Kirchen

staatsleistungen_jacques-tillyGem. Art 140 GG ist der Art 138 der Weimarer Reichsverfassung Bestandteil des Grundgesetz.

Art 138 WRV:
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

http://dejure.org/gesetze/GG/140.html

Mitzeichnen und gewinnen:

https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2013/_10/_23/Petition_46498.nc.html

http://www.staatsleistungen.de

http://hpd.de/node/17065

http://hpd.de/node/17107

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