Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages […] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Humor ist, wenn man trotzdem lacht
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages […] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.