Der Abkanzelparagraph

10. Dezember 1871: Während des Kulturkampfes wird unter Federführung von Reichskanzler Otto von Bismarck ein neuer § 130a in das deutsche Strafgesetzbuch eingefügt. Der Kanzelparagraph untersagt Geistlichen, in ihren Predigten politische Ereignisse zu kommentieren und ist bis 1953 in Deutschland gültig. Dann wurde die Kanzlerwahlpartei (CDU) die stärkste Fraktion unter dem kathlischen Adenauer.

(1) Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.

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