Aus dem Reichskonkordat, einem Vertrag zwischen dem Deutschen Reich von 1933 und der römisch-katholischen Kirche, veröffentlich im Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff.
Artikel 14
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien […]
Außerdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:
- Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen:
- deutsche Staatsangehörige sein,
- ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben,