… ist auf der Müllhalde der Justiz.
»Trotzdem gibt es diese Menschen. Alleine die Tatsache, dass sie eine von der Mehrheit abweichende Sexualpräferenz haben, ist aber nicht der Grund für die Strafbarkeit. Da können sie nämlich nichts für. Und solange sie keine Straftaten begehen, geht das auch niemanden etwas an.
Unser Strafrecht bestraft keine Menschen wegen ihres Soseins, sondern es stellt ausschließlich konkrete Handlungen unter Strafe, durch die bestimmte Rechtsgüter gefährdet werden oder gefährdet werden können.«
http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/8018-der-fall-edathy-kinderpornos-und-das-recht
Mir geht es jetzt gar nicht um Kinderpornographie, sondern um diesen Satz »Unser Strafrecht …«. Wir bestrafen niemanden, weil er »Schuld« ist, sondern für seine Tat und bei folgenreichen Taten sogar für den Versuch. Aber nicht ursächlich die Motivation (= Schuld) für die Tat. Das spielt gelegentlich beim Strafmaß eine Rolle — und zwar in beide Richtungen.
Soviel zu der Antwort »Aber wenn einer keine Schuld hat, können wir ihn doch nicht verurteilen?«. Aber sicher können wird das. Unwissenheit schützt auch nicht vor Strafe!
http://de.wikipedia.org/wiki/Ignorantia_legis_non_excusat